Teilnahmebedingungen
Grundsätzlich können alle Schulen des Landes NRW am Landesprogramm Bildung und Gesundheit NRW teilnehmen. Bedingung für die Teilnahme ist ein Beschluss der Schulkonferenz und die Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung. Die Dauer der Mitgliedschaft ist für alle Schulen auf die Dauer der Programmphase (bis 31.07.2027) begrenzt.
Die Schule
arbeitet auf der Grundlage des Ansatzes der integrierten Gesundheits- und Qualitätsentwicklung mit der Leitidee der guten gesunden Schule,
benennt ein für die Mitgliedschaft im Landesprogramm verantwortliches Mitglied der (erweiterten) Schulleitung,
benennt mindestens ein Mitglied des Lehrerkollegiums als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das Landesprogramm,
nimmt regelmäßig Beratungsgespräche der beiden benannten Personen (s. o.) und ggf. Vertreterinnen und Vertretern der Schüler- und Elternschaft mit der zuständigen BuG-Koordinatorin bzw. dem -Koordinator wahr.
Außerdem erklärt die Schule, innerhalb ihrer Schulentwicklung,
Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention in das Leitbild/Schulprogramm zu integrieren,
eine Steuergruppe/Schulentwicklungsgruppe innerhalb der Binnenstruktur der Schule zu installieren, in der u. a. das Schulleitungsmitglied und die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner für das Landesprogramm Mitglied sind,
geeignete Beteiligungsstrukturen zu schaffen,
eine Standortbestimmung und regelmäßige Selbstevaluation der Maßnahmen und der Schulentwicklungsprozesse durch das BuG-Screening oder mit Zustimmung der Landeskoordination durch andere geeignete Instrumente durchzuführen,
sich an externen Evaluationen und Befragungen (z. B. Bilanzbefragung), die im Auftrag der Steuerungsgruppe des Landesprogramms durchgeführt werden, zu beteiligen,
an Netzwerk- und Fortbildungsveranstaltungen des Landesprogramms teilzunehmen (Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner und das verantwortliche Schulleitungsmitglied),
ihre Teilnahme am Landesprogramm nach außen hin in geeigneter Form darzustellen.
Wenn Schulen die Teilnahmebedingungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllen, wird die Kooperationsvereinbarung vorzeitig aufgehoben. Die Entscheidung darüber trifft die Steuerungsgruppe.